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Rosenschule Zuffenhausen

Förderverein–>Satzung


Satzung
§ 1 Name und Sitz des Vereins
  1. Der Verein führt den Namen “Rosenkinder – Förderverein der Rosenschule”

  2. Der Verein hat seinen Sitz in Stuttgart und ist in das Vereinsregister eingetragen.

  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins
  1. Der Verein hat den Zweck, die Rosenschule ideell und finanziell zu fördern sowie die Verbundenheit der Schule mit ehemaligen Schülern, deren Eltern und der Öffentlichkeit zu pflegen.

  2. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke i. S. des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung (§ 51 ff AO). Er ist ein Förderverein i. S. von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung des steuerbegünstigten Zwecks der in § 2 Abs. 1 genannten Körperschaft des öffentlichen Rechts verwendet.

  3. Der Vereinszweck soll mit folgenden Mitteln erreicht werden:

  1. Unterstützung der Schule und ihrer Gremien bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben

  2. Unterstützung von schulischen Veranstaltungen (z. B. Projekttage…)

  3. Organisation von schulischen Veranstaltungen

  4. Durchführung von Informationsveranstaltungen

  5. Bereitstellung von Informationsmaterial

  6. Unterstützung von Bildungs- und Erziehungsaufgaben

  7. Förderung der Zusammenarbeit zwischen Schülern, Lehrern und Eltern

§ 3 Mitgliedschaft
  1. Dem Verein kann als Mitglied angehören, wer den Zweck des Vereins unterstützt.

  2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung und besteht grundsätzlich für das laufende Schuljahr.

  3. Die Höhe des Beitrags und die Zahlungsweise werden in der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft erlischt spätestens 1 Jahr nach Zahlungseingang.

  2. Der Ausschluß ist möglich wenn das Mitglied den satzungsmäßigen Aufgaben grob zuwiderhandelt.

§ 5 Einnahmen und Ausgaben
  1. Die Einnahmen des Vereins bestehen aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und Erträgen des Vereinsvermögens.

  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

  5. Der Verein darf keine Darlehen aufnehmen und sich nicht verschulden.

§ 6 Organe des Vereins
  1. Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

  2. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

§ 7 Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins.

  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Die Einladung muß mindestens 2 Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung per Aushang in der Schule und Benachrichtigung an die Mitglieder erfolgen.

  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Eine solche muß einberufen werden, wenn der Vorstand dies beschließt oder mindestens 25 % der Mitglieder unter Angabe des Grundes dies schriftlich beantragen.

§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
  1. Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht vom Vorstand zu besorgen sind, durch die Mitgliederversammlung geordnet.

  2. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. die Wahl des Vorstands;

  2. die Wahl der KassenprüferInnen;

  3. die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstands, des Prüfberichts der Kassenprüfer sowie die Erteilung der Entlastung;

  4. die Festlegung der Mitgliedsbeiträge;

  5. die Beratung eines Aktions- und Haushaltsplans;

  6. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

§ 9 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
  1. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/die 1. Vorsitzende oder als dessen Stellvertreter(in) der/die 2. Vorsitzende.

  2. Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor.

  3. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

  4. Die Beschlussfassungen erfolgen offen, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen.

  5. Auf Antrag eines Mitglieds erfolgt die Beschlussfassung geheim.

  6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder und darunter mindestens eine(r) der beiden Vorsitzenden anwesend sind. Beschlüsse des Vorstands werden mit der Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 10 Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei (die Vorsitzenden) und höchstens sieben Personen.
    Über die Anzahl der Vorstandsmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung bei der Bestellung des Vorstands. Zum Vorstand gehören folgende Ämter:
  1. 1.Vorsitzende;

  2. 2.Vorsitzende;

  3. Schriftführer(in);

  4. Kassierer(in);

  5. max. 3 BeisitzerInnen (je nach Bestellung in der Mitgleiderversammlung)

  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1. und 2. Vorsitzende. Beide sind je einzeln vertretungsberechtigt. Rechtsgeschäfte mit einem Betrag ab 250 € müssen durch den 1.Vorsitzenden (die 1. Vorsitzende) und den 2. Vorsitzenden (die 2. Vorsitzende) gemeinsam vertreten werden.

  2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit in getrennten Wahlgängen im Gründungsjahr bis zur nächsten Mitgliederversammlung, danach jeweils auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Der Vorstand kann insgesamt oder einzeln abberufen werden, indem die Mitgliederversammlung einen Nachfolger wählt. Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wird eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Nach Ablauf seiner Amtszeit bleibt der Vorstand bis zum Zeitpunkt einer Neuwahl im Amt.

  3. Die/Der SchulleiterIn und die Vorsitzenden des Elternbeirats können zu Sitzungen des Vorstands eingeladen und können mit beratender Stimme teilnehmen, sofern sie nicht dem Vorstand angehören.

  4. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.

  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder und darunter mindestens eine(r) der beiden Vorsitzenden anwesend sind. Beschlüsse des Vorstands werden mit der Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag.

  6. Zu den Vorstandssitzungen ist in der Regel unter Angabe der Tagesordnung acht Tage vorher schriftlich oder mündlich einzuladen.

  7. Der Vorstand beschließt über Satzungsergänzungen und Satzungsänderungen sofern diese durch Vorschriften oder Anweisungen des Registergerichts oder des Finanzamts nötig wären.

§ 11 Kassenprüfer
  1. Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von einem Jahr eine(n) KassenprüferIn. Die/Der KassenprüferIn darf dem Vorstand nicht angehören.

  2. Die/Der KassenprüferIn hat das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung des Jahresabschlusses hat er/sie der Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 12 Niederschriften
  1. Über die Mitgliederversammlungen und die Sitzungen des Vorstandes sind Protokolle anzufertigen, die die jeweiligen Beschlüsse enthalten müssen. (
  1. Die Protokolle sind von der/dem jeweiligen Leiter(in) der Versammlungen oder Sitzungen und der/dem Schriftführer(in) zu unterschreiben.
§ 13 Satzungsänderung
  1. Eine Änderung der Satzung kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. In der Einladung ist der zu ändernde Paragraph in der Tagesordnung anzugeben.

  2. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienen Mitglieder.

§ 14 Vereinsauflösung
  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der erschienen Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen.

  2. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte zwei LiquidatorInnen.

  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Erziehung.

  4. Die Verwendung des Vermögens bedarf in jedem Falle der vorherigen Zustimmung des Finanzamtes.

Stuttgart-Zuffenhausen, 30.01.2018

Beschlossen auf der Mitgliederversammlung vom 30.01.2018